Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Schritt für Schritt für Senioren und Angehörige

Eine Patientenverfügung legt schriftlich fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer dann für Sie handeln darf. Beide brauchen Schriftform, Ihre Unterschrift und klare Worte, einen Notar nur in bestimmten Fällen. Hier steht, wie Sie in sechs Schritten zu Papieren kommen, die im Ernstfall gefunden und befolgt werden.

Aelteres Ehepaar liest gemeinsam ein Schriftstueck am Tisch
Vorsorge ist am leichtesten, solange man sie gemeinsam und in Ruhe besprechen kann.

Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen nach dem Stand vom 24. September 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Hilfe geben Betreuungsvereine, die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises, Notare und Rechtsanwälte.

Drei Dokumente, drei Aufgaben

Im Alltag werden die Begriffe oft durcheinandergeworfen. Dabei beantworten sie verschiedene Fragen, und erst zusammen sorgen sie dafür, dass Ihr Wille im Krankenhaus auch ankommt.

Patientenverfügung → Sie legen schriftlich fest, in welche Untersuchungen, Behandlungen und ärztlichen Eingriffe Sie einwilligen oder welche Sie ablehnen, falls Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Sie gilt für jede Art und jedes Stadium einer Erkrankung, nicht erst am Lebensende, und lässt sich jederzeit formlos widerrufen.
Vorsorgevollmacht → Sie bestimmen, wer für Sie handeln darf: bei Ärzten, bei der Bank, beim Vermieter, bei Ämtern und bei der Wahl eines Pflegeplatzes. Die Vollmacht sorgt dafür, dass Ihre Patientenverfügung auch jemand durchsetzt.
Betreuungsverfügung → Sie schreiben auf, wen das Betreuungsgericht als Betreuer einsetzen soll, falls doch einer nötig wird, und wen nicht. Das Gericht muss dem Wunsch folgen, wenn die Person geeignet ist.
Drei Vorsorgedokumente und ihre Aufgabe Drei Kästen untereinander. Erstens die Patientenverfügung, sie beantwortet die Frage: Was soll ärztlich geschehen? Zweitens die Vorsorgevollmacht, sie beantwortet: Wer entscheidet für mich? Drittens die Betreuungsverfügung, sie beantwortet: Wen soll das Gericht einsetzen, falls doch ein Betreuer nötig wird? Was soll ärztlich geschehen? Patientenverfügung Wer entscheidet für mich? Vorsorgevollmacht Wen soll das Gericht als Betreuer einsetzen? Betreuungsverfügung
Die meisten Menschen brauchen die ersten beiden. Die Betreuungsverfügung ist die Rückfallebene, wenn es keine Vollmacht gibt oder sie nicht ausreicht.

Die Vorsorgevollmacht reicht weiter, als viele denken. Mit ihr kann die bevollmächtigte Person auch den Heimvertrag unterschreiben, mit der Pflegekasse sprechen oder einen Pflegedienst beauftragen. Wie man Pflege in der Nähe findet, steht im Beitrag Pflegeheim oder Pflegedienst in der Nähe finden.

Seit 2023: das Notvertretungsrecht für Ehegatten, und seine Grenzen

Lange galt: Auch Eheleute dürfen ohne Vollmacht nicht füreinander entscheiden. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es mit § 1358 BGB eine Ausnahme. Ist ein Ehepartner bewusstlos oder so krank, dass er seine Gesundheitsangelegenheiten nicht regeln kann, darf der andere ihn in Gesundheitsfragen vertreten: in Untersuchungen und Behandlungen einwilligen oder sie ablehnen, mit den Ärzten sprechen und die nötigen Verträge schließen.

Was das Notvertretungsrecht für Ehegatten abdeckt und was nicht Zwei Listen untereinander. Abgedeckt: Untersuchungen und Behandlungen, Gespräche mit Ärzten und Einsicht in Unterlagen, Verträge mit Krankenhaus und Ärzten. Nicht abgedeckt: Konto und Rente, Wohnung und andere Verträge, Ämter und Post, jede Entscheidung nach Ablauf von sechs Monaten. Das Recht gilt nicht bei getrennt lebenden Ehegatten. Notvertretung, § 1358 BGB Abgedeckt Untersuchung, Behandlung Gespräch mit Ärzten Vertrag mit Krankenhaus Nicht abgedeckt Konto und Rente Wohnung, andere Verträge Ämter und Post alles nach sechs Monaten Gilt nicht bei getrennt lebenden Ehegatten. Quelle: § 1358 BGB
Das Notvertretungsrecht ist eine Brücke für den Notfall, keine Vollmacht. Für Geld, Wohnung und Behörden braucht es weiter eine Vorsorgevollmacht.

Die Grenzen sind eng. Das Recht endet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, den der Arzt festgestellt hat. Es gilt nicht, wenn die Eheleute getrennt leben, wenn der erkrankte Partner es abgelehnt hat, wenn er jemanden bevollmächtigt hat oder wenn schon ein Betreuer bestellt ist. Und es betrifft nur die Gesundheit. Konto, Rente, Wohnung und Behörden bleiben außen vor. Für unverheiratete Paare und für Kinder gibt es kein solches Recht.

Sechs Schritte zu Papieren, die im Ernstfall tragen

Sechs Schritte zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Sechs nummerierte Schritte untereinander. Erstens eine Vertrauensperson wählen und fragen. Zweitens mit der Hausarztpraxis sprechen. Drittens konkret formulieren, mit Situationen und Maßnahmen. Viertens schriftlich festhalten, datieren und unterschreiben. Fünftens im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen. Sechstens aufbewahren und allen Beteiligten sagen, wo die Papiere liegen. 1 Vertrauensperson wählen und vorher fragen, ob sie das übernimmt. 2 Hausarztpraxis fragen, was Maßnahmen wie Beatmung bedeuten. 3 Konkret schreiben Situation und Maßnahme nennen, nicht nur Wünsche. 4 Unterschreiben Schriftlich, mit Datum und eigener Unterschrift. 5 Registrieren Im Zentralen Vorsorgeregister eintragen. 6 Aufbewahren Original griffbereit, allen sagen, wo es liegt.
Die Reihenfolge hilft: Wer zuerst mit der Vertrauensperson und der Hausarztpraxis spricht, weiß beim Ausfüllen, was gemeint ist.

1. Die Vertrauensperson wählen. Eine Vollmacht ist Vertrauenssache. Fragen Sie die Person vorher, ob sie die Aufgabe übernehmen möchte, und sprechen Sie über Ihre Wünsche. Eine zweite Person als Ersatz hilft, falls die erste verhindert ist.

2. Mit der Hausarztpraxis sprechen. Was bedeutet eine künstliche Ernährung über eine Sonde, was eine Beatmung, was eine Wiederbelebung in Ihrem Alter und mit Ihren Erkrankungen? Aus der Pflege kenne ich eine Lage, die immer wieder vorkommt: Es liegt eine Verfügung vor, aber sie beschreibt eine Lage, die mit der tatsächlichen wenig zu tun hat. Ein Gespräch vorher verhindert das.

3. Konkret formulieren. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Beschlüssen entschieden, dass eine Patientenverfügung nur dann unmittelbar bindet, wenn sie konkrete Entscheidungen über bestimmte ärztliche Maßnahmen enthält. Der Satz „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ genügt für sich allein nicht. Beschreiben Sie deshalb Situationen, etwa das Endstadium einer unheilbaren Krankheit oder eine weit fortgeschrittene Demenz, und nennen Sie dazu die Maßnahmen, die Sie wünschen oder ablehnen, zum Beispiel Wiederbelebung, künstliche Ernährung oder Beatmung. Die kostenlosen Textbausteine des Bundesministeriums der Justiz sind genau nach diesem Muster gegliedert.

4. Schriftlich festhalten und unterschreiben. Die Patientenverfügung muss schriftlich sein. Datum und eigenhändige Unterschrift gehören darunter. Für die Vollmacht stellt das Ministerium ein amtliches Formular zur Vorsorgevollmacht bereit. Soll die bevollmächtigte Person auch in gefährliche ärztliche Eingriffe, in eine Unterbringung oder in freiheitsentziehende Maßnahmen einwilligen dürfen, muss die Vollmacht schriftlich sein und diese Befugnisse ausdrücklich nennen.

5. Im Zentralen Vorsorgeregister eintragen. Das Register der Bundesnotarkammer sagt Betreuungsgerichten und seit 2023 auch Ärztinnen und Ärzten, ob es eine Vollmacht oder Verfügung gibt und wer bevollmächtigt ist. Gespeichert werden die Angaben, nicht das Dokument selbst. Die Eintragung kostet einmalig 20,50 Euro online mit Lastschrift, 23 Euro mit Überweisung und per Post 23,50 oder 26 Euro, jede weitere Vertrauensperson 3,50 Euro online.

6. Aufbewahren und Bescheid sagen. Wie Papiere im Notfall gefunden werden, steht weiter unten.

Form und Notar: wann eine Beglaubigung nötig ist

Für die meisten Menschen reicht die Schriftform mit eigener Unterschrift. Ein Notar ist nicht vorgeschrieben. Es gibt aber Fälle, in denen eine Beglaubigung Türen öffnet:

  • Grundstück oder Eigentumswohnung. Soll die Vollmacht auch für Grundstücksgeschäfte gelten, verlangt das Grundbuchamt eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde. Dafür ist der Weg zum Notar sinnvoll.
  • Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde. Die Betreuungsbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises kann die Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung öffentlich beglaubigen, in der Regel für 10 Euro. Bei einer Vollmacht endet die Wirkung dieser Beglaubigung mit dem Tod.
  • Bank und Sparkasse. Fragen Sie bei Ihrer Bank nach, ob sie die Vollmacht anerkennt oder eine eigene Kontovollmacht empfiehlt. Wer ohnehin seine Finanzen ordnet, findet Anregungen im Beitrag Rente richtig planen.

Die amtlichen Vorlagen liegen beim Bundesministerium der Justiz: das Formular zur Vorsorgevollmacht, die Textbausteine für die Patientenverfügung und die Broschüre Patientenverfügung mit Erklärungen. Sie sind kostenlos und auf dem Stand der Rechtsprechung.

Aufbewahren, damit die Papiere gefunden werden

Eine Verfügung hilft nicht, wenn sie im Notfall niemand findet. Das Original gehört an eine feste, bekannte Stelle zu Hause, nicht in ein Bankschließfach, an das am Wochenende niemand herankommt. Die bevollmächtigte Person sollte wissen, wo es liegt, oder das Original der Vollmacht selbst verwahren, denn sie muss es vorlegen können.

Eine Kopie für die Hausarztpraxis. Bitten Sie darum, dass sie zur Akte genommen wird. Dann weiß auch der Hausarzt, was Ihnen wichtig ist, und kann im Krankenhaus darauf hinweisen.

Ein Kärtchen im Portemonnaie. Name der bevollmächtigten Person, Telefonnummer und der Satz, dass es eine Patientenverfügung gibt und wo sie liegt.

Ein Hinweis in der Notfalldose. Rettungsdienste kennen die Dose im Kühlschrank. Legen Sie dort einen Zettel hinein, wo die Papiere liegen, nicht die Originale selbst.

Eine Notfalldose enthält ein Infoblatt mit Medikamenten, Vorerkrankungen und Kontakten. Ein Aufkleber an der Wohnungstür und am Kühlschrank zeigt, dass es sie gibt.

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Die Notfalldose im Zweierset. Zwei Dosen mit Notfall-Infoblatt und Aufklebern, praktisch für Ehepaare oder für die Eltern und den eigenen Haushalt. Zu bedenken: Die Dose hilft nur, wenn das Infoblatt vollständig ausgefüllt ist und nach jeder Änderung der Medikamente erneuert wird.

Durchsehen lohnt sich alle paar Jahre und nach einer schweren Diagnose. Eine Frist gibt es nicht, aber eine Verfügung mit frischem Datum und neuer Unterschrift zeigt, dass sie noch Ihrem Willen entspricht. Widerrufen können Sie sie jederzeit, auch formlos.

Häufige Fragen zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht?

Die Patientenverfügung sagt, was ärztlich geschehen soll, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Die Vorsorgevollmacht sagt, wer dann für Sie handeln darf, auch bei Geld, Wohnung und Behörden. Die meisten Menschen brauchen beides.

Brauche ich für eine Patientenverfügung einen Notar?

Nein. Die Patientenverfügung muss schriftlich sein und unterschrieben werden. Auch die Vorsorgevollmacht braucht in der Regel keinen Notar. Soll sie für Grundstücke gelten, verlangt das Grundbuchamt aber eine öffentlich beglaubigte Urkunde. Unterschriften unter Vollmachten und Betreuungsverfügungen kann auch die Betreuungsbehörde für 10 Euro beglaubigen.

Darf mein Ehepartner automatisch für mich entscheiden?

Seit 2023 gibt es das Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB. Es erlaubt dem Ehepartner, in Gesundheitsfragen zu entscheiden, wenn Sie etwa bewusstlos sind. Es gilt höchstens sechs Monate, nicht bei getrennt lebenden Ehegatten und nicht für Geld, Wohnung oder Behörden.

Dürfen meine Kinder im Notfall für mich entscheiden?

Nicht automatisch. Kinder brauchen eine Vorsorgevollmacht. Fehlt sie, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. In einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, dass das eines Ihrer Kinder sein soll.

Warum reicht „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ nicht aus?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Formulierung allein keine ausreichend konkrete Behandlungsentscheidung ist. Nennen Sie bestimmte ärztliche Maßnahmen oder beschreiben Sie Krankheiten und Behandlungssituationen genauer.

Wo bewahre ich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht auf?

Das Original an einer festen, bekannten Stelle zu Hause, nicht im Bankschließfach. Die bevollmächtigte Person sollte wissen, wo es liegt. Eine Kopie für die Hausarztpraxis, ein Kärtchen im Portemonnaie und ein Hinweis in der Notfalldose helfen, dass die Papiere im Ernstfall gefunden werden.

Was bringt das Zentrale Vorsorgeregister und was kostet es?

Die Bundesnotarkammer führt das Register. Betreuungsgerichte und seit 2023 auch Ärztinnen und Ärzte können dort erfahren, ob es eine Vollmacht oder Verfügung gibt und wer bevollmächtigt ist. Gespeichert werden die Angaben, nicht das Dokument. Die Eintragung kostet einmalig 20,50 Euro online per Lastschrift, Stand September 2026.

Gibt es eine kostenlose amtliche Vorlage?

Ja. Das Bundesministerium der Justiz bietet ein Formular für die Vorsorgevollmacht und Textbausteine für die Patientenverfügung kostenlos zum Herunterladen an, dazu eine Broschüre mit Erklärungen.

Wie oft sollte ich meine Patientenverfügung erneuern?

Eine Frist gibt es nicht, die Verfügung gilt, bis Sie sie widerrufen. Es hilft aber, sie alle paar Jahre und nach einer schweren Diagnose durchzulesen und mit neuem Datum zu unterschreiben. So sieht jeder, dass sie noch Ihrem Willen entspricht.

Muss ich vorher mit meinem Arzt sprechen?

Vorgeschrieben ist es nicht. Ein Gespräch mit der Hausarztpraxis hilft aber, die medizinischen Begriffe zu verstehen und Situationen zu beschreiben, die bei Ihren Erkrankungen tatsächlich eintreten können.

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Quellen, abgerufen am 24. September 2026: Bürgerliches Gesetzbuch, § 1358, § 1816, § 1820, § 1827; Betreuungsorganisationsgesetz, § 7; Grundbuchordnung, § 29; Bundesministerium der Justiz, Patientenverfügung, Informationen zur Rechtsprechung des BGH, Textbausteine und Formular Vorsorgevollmacht; Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister und Kosten einer Registrierung.

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