24-Stunden-Pflege zu Hause für Senioren: Kosten, Modelle und worauf Familien achten sollten

Bei der 24-Stunden-Pflege zu Hause wohnt eine Betreuungskraft mit im Haushalt eines älteren Menschen und hilft im Alltag, bei der Grundpflege und im Haushalt. Rund um die Uhr arbeiten darf sie trotzdem nicht, auch für sie gelten Arbeitszeit, Freizeit und Nachtruhe. Die Verbraucherzentrale nennt derzeit Kosten von etwa 2.800 bis 3.500 Euro im Monat. Pflegekasse und Steuer tragen einen Teil, und für medizinische Aufgaben bleibt ein Pflegedienst nötig.

Pflegekraft im Gespraech mit aelterer Frau am Kuechentisch
Auch wenn eine Betreuungskraft im Haus lebt: Medikamente und Verbände bleiben Sache des Pflegedienstes.

Was „24 Stunden“ im Alltag wirklich heißt

Das Wort stammt aus der Werbung der Vermittler. Gemeint ist, dass jemand im Haus ist, nicht dass jemand ununterbrochen arbeitet. Die Verbraucherzentrale sagt es deutlich: Eine Betreuung rund um die Uhr durch eine einzige Person ist rechtlich nicht möglich. An Werktagen darf die Arbeitszeit im Schnitt acht Stunden nicht überschreiten, in der Woche nicht 48 Stunden. Dazu gehören Pausen, freie Stunden am Tag und eine ungestörte Nacht.

Ich habe meinen Vater zu Hause gepflegt und weiß, wie sehr die Nächte zählen. Aus der Pflege kenne ich dasselbe Bild: Wer nachts mehrmals zur Toilette begleitet werden muss oder wegen Unruhe nicht allein bleiben kann, ist mit einer einzigen Betreuungskraft nicht gut versorgt. Dann braucht es eine zweite Kraft, einen Pflegedienst in der Nacht oder eine andere Form der Pflege.

Ein Beispieltag mit Betreuungskraft im Haushalt Ein senkrechter Balken zeigt einen Tag von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr am nächsten Morgen. Von 7 bis 12 Uhr Arbeitszeit mit Waschen, Frühstück und Haushalt. Von 12 bis 15 Uhr frei. Von 15 bis 18 Uhr Arbeitszeit mit Essen und Spaziergang. Von 18 bis 22 Uhr frei. Von 22 bis 7 Uhr Nachtruhe. Zusammen acht Stunden Arbeit. Wer nachts regelmäßig Hilfe braucht, braucht eine zweite Lösung. Ein Beispieltag 7 bis 12 Uhr: Arbeit Waschen, Frühstück, Haushalt 12 bis 15 Uhr: frei 15 bis 18 Uhr: Arbeit Essen, Spaziergang 18 bis 22 Uhr: frei 22 bis 7 Uhr: Nachtruhe Wer nachts oft Hilfe braucht, plant eine zweite Lösung ein. Zusammen 8 Stunden Arbeit, höchstens 48 in der Woche. Quelle: Verbraucherzentrale
Ein möglicher Tagesablauf, kein Muster für jeden Haushalt. „24 Stunden“ beschreibt die Anwesenheit im Haus, nicht die Arbeitszeit.

Die Betreuungskraft lebt mit im Haushalt. Planen Sie deshalb ein eigenes Zimmer ein, in das sie sich in ihrer Freizeit zurückziehen kann, und klären Sie vorab, wer in ihren freien Stunden da ist. Oft übernehmen Angehörige den Nachmittag, oder an zwei Tagen in der Woche kommt die Tagespflege dazu.

Drei Modelle: Entsendung, Anstellung oder Selbstständigkeit

Rechtlich gibt es drei Wege, eine Betreuungskraft ins Haus zu holen. Die Frage, die alles entscheidet, lautet: Wer ist Arbeitgeber?

Entsendung → Die Betreuungskraft ist bei einer Firma in ihrem Heimatland angestellt und wird nach Deutschland geschickt. Sie schließen Verträge mit der Agentur und dem Dienstleister, Arbeitgeberpflichten haben Sie nicht. Pflicht ist die A1-Bescheinigung.
Anstellung im Haushalt → Ihre Familie wird Arbeitgeber. Es gilt deutsches Arbeitsrecht: Anmeldung zur Sozialversicherung, Mindestlohn, Urlaub, Arbeitszeit. Mehr Aufwand, dafür klare Verhältnisse.
Selbstständige Kraft → Die Betreuungskraft stellt selbst Rechnungen. Die Verbraucherzentrale rät davon ab, weil das Modell nahe an der Scheinselbstständigkeit liegt.

Die A1-Bescheinigung ist bei der Entsendung der wichtigste Nachweis. Sie bestätigt, dass die Betreuungskraft in ihrem Heimatland sozialversichert bleibt. Ausgestellt wird sie von einer Behörde im Entsendestaat, gültig ist sie höchstens 24 Monate. Fehlt sie, drohen laut Verbraucherzentrale Nachzahlungen zur deutschen Sozialversicherung und eine Geldstrafe, und zwar für die Pflegebedürftigen oder die Angehörigen. Prüfen Sie, ob Name und Arbeitgeber mit dem Vertrag übereinstimmen, und legen Sie eine Kopie zu Ihren Unterlagen.

Bei der Anstellung im Haushalt gelten Arbeitsvertrag, Mindestlohn und mindestens 24 Urlaubstage im Jahr bei einer Sechstagewoche. Sie melden die Kraft bei der Sozialversicherung und der Unfallversicherung an. Das ist Arbeit, gibt Ihnen aber die Sicherheit, dass alles seine Ordnung hat.

Die selbstständige Betreuungskraft wirkt auf den ersten Blick einfach, weil nur eine Rechnung kommt. Arbeitet sie aber nur für Ihre Familie, nach Ihren Vorgaben und zu festen Zeiten, kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Dann kann die Familie als Arbeitgeber gelten, mit allen Pflichten. Hinzu kommt, dass die Krankenversicherung solcher Kräfte oft nicht ausreicht.

Was eine Betreuungskraft kostet und was Kasse und Steuer beisteuern

Die Verbraucherzentrale nennt für eine entsandte Betreuungskraft derzeit etwa 2.800 bis 3.500 Euro im Monat, für eine Anstellung im Haushalt mindestens 2.800 Euro zuzüglich der Arbeitgeberbeiträge. Fragen Sie nach, ob Anreise, Verpflegung und eine Vermittlungsgebühr im Preis enthalten sind. Wie sich solche Beträge mit der Rente vertragen, beschreibt der Beitrag Rente richtig planen.

Kosten einer Betreuungskraft und Pflegegeld im Vergleich Oben ein breiter Balken für die Kosten einer entsandten Betreuungskraft laut Verbraucherzentrale: etwa 2.800 bis 3.500 Euro im Monat. Darunter vier schmalere Balken für das Pflegegeld 2026: Pflegegrad 2 347 Euro, Pflegegrad 3 599 Euro, Pflegegrad 4 800 Euro, Pflegegrad 5 990 Euro. Das Pflegegeld deckt einen Teil, den größeren Teil trägt die Familie. Im Monat, derzeit Betreuungskraft, Entsendung etwa 2.800 bis 3.500 € Pflegegeld, Pflegegrad 2 347 € Pflegegeld, Pflegegrad 3 599 € Pflegegeld, Pflegegrad 4 800 € Pflegegeld, Pflegegrad 5 990 € Den Rest trägt die Familie, Steuer und Kasse helfen mit. Quellen: Verbraucherzentrale, BMG
Pflegegeld nach dem Stand der Pflegeversicherung 2026, Kosten laut Verbraucherzentrale, Stand August 2026. Anreise, Verpflegung und Vermittlungsgebühr können dazukommen.

Pflegegeld. Wer zu Hause gepflegt wird, erhält derzeit ab Pflegegrad 2 Pflegegeld: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Das Geld ist frei verwendbar, also auch für die Betreuungskraft. Kommt zusätzlich ein Pflegedienst, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt.

Verhinderungspflege. Fällt die pflegende Person aus, etwa wegen Urlaub oder Krankheit, zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 eine Ersatzpflege für bis zu acht Wochen im Jahr. Dafür steht derzeit ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereit. Ob und in welcher Höhe die Kosten einer Betreuungskraft darüber erstattet werden, hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie vorher bei der Pflegekasse nach.

Entlastungsbetrag. Die 131 Euro im Monat gibt es nur für die im Gesetz genannten Angebote: Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Eine Betreuungskraft aus einer Vermittlung gehört nur dazu, wenn ihr Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist.

Steuer. Nach § 35a Einkommensteuergesetz sinkt die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Anbieters. Auch eine Anstellung im Haushalt kann darunter fallen. Welche Beträge bei Ihnen anrechenbar sind, klärt eine Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Alle Beträge sind der Stand vom 24. September 2026. Ein Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. Juni 2026 sieht ab 2027 Änderungen vor, unter anderem neue Budgets anstelle von Pflegegeld und Verhinderungspflege. Beschlossen ist das noch nicht.

Warnzeichen bei Vermittlern

Die meisten Familien suchen eine Betreuungskraft unter Zeitdruck, oft nach einem Krankenhausaufenthalt. Genau dann fällt es schwer, genau hinzusehen. Diese sechs Punkte helfen, ein Angebot einzuordnen:

  • Barzahlung ohne Rechnung. Wer bar zahlt, hat keinen Beleg und verliert die Steuerermäßigung. Das Gesetz verlangt dafür eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Anbieters.
  • Kein schriftlicher Vertrag oder nur ein Formular ohne Anschrift des Anbieters. Seriöse Agenturen nennen Kontakt und Impressum und zeigen Musterverträge vorab.
  • Keine A1-Bescheinigung bei einer Entsendung, oder sie wird als „Formalität“ abgetan. Lassen Sie sie sich vor dem ersten Arbeitstag zeigen und behalten Sie eine Kopie.
  • Druck zur schnellen Unterschrift. Ein Angebot, das nur heute gilt, ist kein gutes Zeichen. Nehmen Sie den Vertrag mit und lesen Sie ihn in Ruhe.
  • Keine Frage nach dem Bedarf. Wer nur einen Online-Fragebogen schickt und nie mit Ihnen über die Pflege spricht, kann die passende Kraft kaum auswählen.
  • „Eine Person, rund um die Uhr, sieben Tage“. Das ist rechtlich nicht möglich. Wer es trotzdem verspricht, sagt nicht die Wahrheit über das Modell.

Manche Agenturen sind nach DIN SPEC 33454 zertifiziert und verpflichten sich damit zu fairen Regeln. Die Verbraucherzentrale nennt das einen Anhaltspunkt, aber keine Garantie für Qualität.

Was ein ambulanter Pflegedienst zusätzlich leisten muss

Eine Betreuungskraft ist in aller Regel keine Pflegefachkraft. Sie hilft beim Waschen, Anziehen, Essen und im Haushalt. Medizinische Aufgaben, die eine Ärztin oder ein Arzt verordnet, heißen Behandlungspflege: Medikamente richten und geben, Insulin spritzen, Verbände wechseln, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen. Diese Aufgaben übernimmt ein ambulanter Pflegedienst, die Krankenkasse zahlt sie als häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V.

Aufgaben von Betreuungskraft und Pflegedienst Zwei Kästen untereinander. Oben die Betreuungskraft im Haushalt: Hilfe beim Waschen und Anziehen, Kochen und Essen, Haushalt und Einkauf, Begleitung und Gesellschaft. Unten der ambulante Pflegedienst nach ärztlicher Verordnung: Medikamente richten und geben, Spritzen, zum Beispiel Insulin, Verbände und Wunden, Kompressionsstrümpfe. Die Krankenkasse zahlt diese Behandlungspflege. Betreuungskraft Waschen und Anziehen Kochen und Essen Haushalt und Einkauf Begleitung, Gesellschaft bezahlt die Familie Pflegedienst Medikamente richten Spritzen, etwa Insulin Verbände und Wunden Kompressionsstrümpfe nach ärztlicher Verordnung, bezahlt die Krankenkasse
Die Grenze verläuft nicht nach Zeit, sondern nach Aufgabe: Was ärztlich verordnet ist, bleibt beim Pflegedienst, auch wenn die Betreuungskraft den ganzen Tag im Haus ist.

Was in der häuslichen Pflege immer wieder auffällt: Die Betreuungskraft wird gebeten, „nur schnell“ die Tabletten für die Woche zu stellen oder eine Spritze zu geben. Das überfordert sie, und bei einem Fehler ist niemand abgesichert. Klären Sie deshalb gleich zu Beginn mit der Hausarztpraxis, welche Behandlungspflege verordnet wird, und suchen Sie einen Pflegedienst, der zu Ihnen fährt. Wie man einen findet, beschreibt der Beitrag Pflegeheim oder Pflegedienst in der Nähe finden.

Der Pflegedienst hat noch eine zweite Aufgabe: Wer Pflegegeld bezieht, muss bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einen Beratungsbesuch abrufen. Auch das übernimmt ein zugelassener Pflegedienst. Dabei fällt einem fremden Blick oft auf, was im Alltag untergeht, etwa eine gerötete Stelle am Steiß oder eine Betreuungskraft, die am Ende ihrer Kräfte ist.

Ein Rufsystem, damit die Nacht ruhig bleibt

Damit die Betreuungskraft nachts schlafen kann und trotzdem gerufen wird, wenn es nötig ist, hilft ein einfacher Pflege-Pager. Für die Stunden, in denen niemand im Haus ist, ist dagegen ein Hausnotruf gedacht.

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Der Pflege-Pager. Ein Rufknopf liegt am Bett oder hängt am Handgelenk, der Empfänger steht im Zimmer der Betreuungskraft und klingelt oder vibriert. So muss sie nicht mit halbem Ohr wach liegen. Zu bedenken: Der Pager reicht nur so weit wie das Funksignal im Haus und ersetzt keinen Hausnotruf, denn er hilft nur, wenn jemand da ist.

Keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Angaben gelten für die gesetzliche Pflegeversicherung, Stand 24. September 2026. Maßgeblich sind der Bescheid Ihrer Pflegekasse und Ihr Vertrag. Bei Fragen zu Verträgen mit Vermittlern berät die Verbraucherzentrale, bei Fragen zur Pflege die kostenlose Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse.

Häufige Fragen zur 24-Stunden-Pflege für Senioren

Was kostet eine 24-Stunden-Pflege für Senioren im Monat?

Die Verbraucherzentrale nennt für eine entsandte Betreuungskraft derzeit etwa 2.800 bis 3.500 Euro im Monat, Stand August 2026. Bei einer Anstellung im Haushalt sind es mindestens 2.800 Euro, dazu kommen die Arbeitgeberbeiträge. Anreise, Verpflegung und Vermittlungsgebühr können hinzukommen.

Arbeitet die Betreuungskraft wirklich 24 Stunden?

Nein. Sie wohnt im Haushalt, arbeitet aber an Werktagen im Schnitt höchstens acht Stunden und höchstens 48 Stunden in der Woche. Dazu kommen Pausen, Freizeit und Nachtruhe. Eine Betreuung rund um die Uhr durch eine einzige Person ist laut Verbraucherzentrale rechtlich nicht möglich.

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Sie weist nach, dass eine entsandte Betreuungskraft in ihrem Heimatland sozialversichert bleibt. Ausgestellt wird sie dort von einer Behörde, gültig ist sie höchstens 24 Monate. Fehlt sie, drohen der Familie Nachzahlungen zur deutschen Sozialversicherung und eine Geldstrafe.

Zahlt die Pflegekasse die 24-Stunden-Pflege?

Nicht direkt. Das Pflegegeld, derzeit 347 Euro bei Pflegegrad 2 bis 990 Euro bei Pflegegrad 5, dürfen Sie frei verwenden, also auch für die Betreuungskraft. Fällt die pflegende Person aus, kann die Verhinderungspflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro einspringen. Was im Einzelfall erstattet wird, vorher mit der Pflegekasse klären.

Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Ja, als haushaltsnahe Dienstleistung oder Pflege- und Betreuungsleistung nach § 35a Einkommensteuergesetz: Die Steuer sinkt um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto des Anbieters. Im Einzelfall hilft eine Steuerberatung.

Darf die Betreuungskraft Medikamente geben oder Spritzen setzen?

Medizinische Aufgaben wie Spritzen, Verbände oder das Richten von Medikamenten gehören als Behandlungspflege zu einem Pflegedienst. Die Hausarztpraxis verordnet sie, die Krankenkasse zahlt sie als häusliche Krankenpflege. Die Betreuungskraft kann an die Einnahme erinnern.

Was passiert, wenn die Betreuungskraft Urlaub hat oder krank wird?

Das gehört vor der Unterschrift in den Vertrag: Wer schickt Ersatz, wie schnell, und was kostet der Wechsel? Bei einer Anstellung im Haushalt planen Sie die Vertretung selbst. Für diese Zeit können Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege helfen.

Woran erkenne ich einen unseriösen Vermittler?

Warnzeichen sind Barzahlung ohne Rechnung, fehlende schriftliche Verträge, keine A1-Bescheinigung bei einer Entsendung, Druck zur schnellen Unterschrift und das Versprechen, eine Person arbeite rund um die Uhr. Seriöse Agenturen fragen nach dem Bedarf und beantworten Fragen sachlich.

Ist eine selbstständige Betreuungskraft erlaubt?

Selbstständigkeit ist nicht verboten, die Verbraucherzentrale rät bei der Betreuung im Haushalt aber ab. Arbeitet die Kraft nur für Ihre Familie und nach Ihren Vorgaben, kann eine Scheinselbstständigkeit vorliegen. Dann können auf die Familie Pflichten als Arbeitgeber zukommen.

Wann reicht eine 24-Stunden-Pflege nicht mehr aus?

Wenn nachts regelmäßig Hilfe nötig ist, wenn viel Behandlungspflege anfällt oder wenn ein Mensch mit Demenz das Haus unbemerkt verlässt. Dann braucht es zusätzliche Hilfe oder eine andere Form. Die Pflegeberatung der Pflegekasse ist kostenlos und kommt auf Wunsch nach Hause.

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Quellen, abgerufen am 24. September 2026: Verbraucherzentrale, Ausländische Betreuungskräfte: wie geht das legal? (Stand 13.08.2026), Betreuung im Entsendemodell: bitte nur mit A1-Bescheinigung (Stand 05.08.2026) und Wie finde ich eine seriöse Vermittlungsagentur?; Bundesministerium für Gesundheit, Leistungsansprüche der Versicherten 2026 (PDF, Stand 11.12.2025) und Erläuterungen zum Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PDF, Stand 04.06.2026); Sozialgesetzbuch XI: § 37, § 39, § 42a, § 45b; Sozialgesetzbuch V: § 37; Einkommensteuergesetz: § 35a.

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