Entlastungsbetrag 131 Euro: wofür Senioren und Angehörige ihn nutzen können
Der Entlastungsbetrag sind bis zu 131 Euro im Monat, die die Pflegekasse jedem mit Pflegegrad erstattet, der zu Hause lebt, schon ab Pflegegrad 1. Er bezahlt vor allem anerkannte Hilfen im Alltag wie Haushaltshilfe oder Einkaufsbegleitung, außerdem Tagespflege und Kurzzeitpflege. Das Geld gibt es gegen Beleg, nicht automatisch, und was im Jahr übrig bleibt, lässt sich bis Ende Juni des Folgejahres nutzen. Hier steht, wofür der Betrag reicht, wie abgerechnet wird und woran er oft scheitert. Stand: September 2026. Die Regeln selbst stehen im Gesetz und sind verlinkt; meine Tipps zum Vorgehen sind Empfehlungen. Welche Angebote in Ihrem Bundesland anerkannt sind, sagt Ihnen verbindlich nur die Pflegekasse.

Was der Entlastungsbetrag ist, und was er nicht ist
Nach Paragraf 45b SGB XI haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet das auf bis zu 1.572 Euro im Jahr hoch und bestätigt, dass er auch bei Pflegegrad 1 gilt. Anders als das Pflegegeld wird er nicht überwiesen, damit man frei darüber verfügt. Er ist zweckgebunden: Die Pflegekasse erstattet Kosten für bestimmte Hilfen, die man vorher bezahlt oder die der Anbieter direkt abrechnet.
Ein häufiges Missverständnis: Manche warten auf eine Überweisung, die nie kommt, und glauben dann, der Betrag stehe ihnen nicht zu. Er steht zu, aber er wird erst über eine Rechnung sichtbar. Wer noch nie eine eingereicht hat, hat womöglich Monate an Anspruch angesammelt.
Wofür er bezahlt: vier Zwecke nach dem Gesetz
Die ersten beiden Zwecke sind Aufenthalte: Tagespflege, bei der man tagsüber in einer Einrichtung betreut wird, und Kurzzeitpflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Nach Angaben des Ministeriums erstatten die Kassen dabei in der Praxis auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Der dritte Zweck ist der Pflegedienst, mit einer Einschränkung: Ab Pflegegrad 2 zahlt der Entlastungsbetrag keine Körperpflege, dafür gibt es die Pflegesachleistung. Der vierte Zweck ist der, um den es im Alltag meistens geht.
Was im Alltag darunter fällt: Haushalt, Einkauf, Begleitung
Die Verbraucherzentrale nennt als typische Hilfen: Kochen, Putzen, Wäsche waschen, Einkäufe erledigen oder begleiten, zum Arzt begleiten, Fahrten zu Behörden, Hilfe beim Schreiben oder Telefonieren. Das Gesetz selbst zählt in Paragraf 45a SGB XI Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Helferkreise, Alltagsbegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen auf. Nicht dazu gehören Körperpflege und medizinische Pflege.
Der Haken liegt in einem Wort: anerkannt. Jedes Angebot braucht eine Anerkennung nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes, und die Voraussetzungen sind von Land zu Land verschieden. Eine Putzkraft, die man privat bezahlt, wird nicht erstattet, auch wenn sie genau dasselbe tut. Anerkannte Anbieter findet man über Pflegestützpunkte, die Pflegekasse oder die Kommune, in manchen Ländern auch über Online-Datenbanken. In einigen Ländern können sich auch Nachbarn oder Bekannte anerkennen lassen; ob das bei Ihnen geht, sagt die Pflegekasse.
- Wöchentliche Haushaltshilfe: Putzen, Wäsche, Betten beziehen, über einen anerkannten Dienst.
- Einkaufsbegleitung: jemand, der mitgeht, trägt und den Weg sicherer macht.
- Begleitung zum Arzt oder zur Behörde: mit Fahrt, wenn der Anbieter das anbietet.
- Betreuungsgruppe oder Alltagsbegleiter: für Menschen mit Demenz, und damit Zeit für die pflegenden Angehörigen.
- Fahrt in die Kurzzeitpflege: laut Verbraucherzentrale ebenfalls erstattungsfähig.
Abrechnen: Beleg einreichen oder direkt abrechnen lassen
Es gibt zwei Wege. Beim ersten bezahlen Sie die Rechnung selbst und reichen sie bei der Pflegekasse ein; aus dem Beleg muss hervorgehen, zu welchem der vier Zwecke die Kosten gehören. Beim zweiten unterschreiben Sie beim Anbieter eine Abtretungserklärung, und er rechnet direkt mit der Kasse ab. Die Verbraucherzentrale rät, sich dann trotzdem immer eine Kopie der Rechnung geben zu lassen. Das Gesetz setzt außerdem eine Preisgrenze: Anbieter dürfen nicht mehr verlangen als zugelassene Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Leistungen.
Einen Ordner anlegen. Rechnungen, Einreichungsdatum und Erstattung auf einem Blatt festhalten. So sieht man jederzeit, wie viel vom Jahresbetrag noch offen ist, und kann rechtzeitig planen, bevor etwas verfällt.
Restbeträge: bis zum 30. Juni des Folgejahres
Wer den Betrag nicht jeden Monat ausschöpft, verliert ihn nicht sofort. Nicht genutzte Beträge wandern in die folgenden Monate, und was am Jahresende übrig ist, kann noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden. Gesetz, Ministerium und Verbraucherzentrale nennen das übereinstimmend.
Mehr Spielraum ab Pflegegrad 2: die Umwandlung
Wer ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistung nicht vollständig für einen Pflegedienst braucht, kann nach Paragraf 45a Absatz 4 bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Alltagshilfen nutzen, ebenfalls gegen Beleg. Das Pflegegeld sinkt dann anteilig. Der Entlastungsbetrag läuft daneben weiter.
Eine Reform ist geplant, aber noch kein Gesetz. Das Bundesgesundheitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, nach dem der Entlastungsbetrag ab 2027 bei Pflegegrad 1 entfallen und ab Pflegegrad 2 in ein neues Sozialraumbudget von 175 Euro im Monat übergehen würde. Bis Ende September 2026 ist daraus kein Gesetz geworden, das letzte Wort hat der Bundestag. Ändert sich etwas, wird dieser Beitrag aktualisiert.
Ein Helfer für die Einkäufe, die man selbst erledigt
Nicht jeder Einkauf braucht eine Begleitung. Für die Wege, die man allein schafft, hilft ein Trolley, der das Tragen übernimmt. Sechs Modelle stehen auf der Seite Einkaufstrolley für Senioren.
Preise und Verfügbarkeit abgerufen am 29.10.2026 um 08:57 Uhr / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Der Andersen-Trolley. Vielfach gekauft und mit vielen tausend Bewertungen: ein leichtes, klappbares Gestell, ein großes Hauptfach für den Wocheneinkauf und ein isoliertes Kühlfach. Käufer loben die Stabilität bei geringem Gewicht und dass er sich auch über Bordsteine gut ziehen lässt. Zu bedenken: Bei sehr schwerer Beladung vorher prüfen, ob er sicher steht, bevor man die Hand vom Griff nimmt.
Keine Rechtsberatung, keine Zusage. Dieser Beitrag gibt den Gesetzestext sowie die Angaben von Bundesgesundheitsministerium und Verbraucherzentrale wieder, Stand September 2026. Welche Angebote in Ihrem Bundesland anerkannt sind und was die Kasse erstattet, entscheidet die Pflegekasse. Klären lässt sich das in der kostenlosen Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI oder bei einem Pflegestützpunkt.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Bis zu 131 Euro im Monat nach Paragraf 45b SGB XI, auf das Jahr gerechnet bis zu 1.572 Euro. Er steht allen Pflegebedürftigen zu, die zu Hause gepflegt werden, schon ab Pflegegrad 1. Stand: September 2026.
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
Einen Antrag vorab verlangt das Gesetz nicht. Ausgezahlt wird er aber nicht automatisch, sondern als Erstattung gegen Belege. Man reicht die Rechnung eines anerkannten Anbieters bei der Pflegekasse ein oder der Anbieter rechnet mit einer Abtretungserklärung direkt ab.
Kann ich mit dem Entlastungsbetrag eine Putzhilfe bezahlen?
Ja, wenn der Anbieter nach dem Recht Ihres Bundeslandes als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist. Eine private Putzkraft ohne Anerkennung wird nicht erstattet. Die Voraussetzungen sind je nach Land unterschiedlich.
Darf die Nachbarin über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Je nach Wohnort gibt es Nachbarschaftshilfen, die als Angebot anerkannt sind. Ob und wie das geht, regelt das Landesrecht. Auskunft geben Pflegekasse, Pflegestützpunkt oder Kommune.
Bis wann muss ich den Entlastungsbetrag aufbrauchen?
Was in einem Kalenderjahr nicht genutzt wird, kann bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres verwendet werden. Reste aus 2026 also bis zum 30. Juni 2027, danach verfallen sie.
Zahlt der Entlastungsbetrag auch die Körperpflege durch den Pflegedienst?
Nur bei Pflegegrad 1. Ab Pflegegrad 2 schließt das Gesetz Leistungen der Selbstversorgung wie Waschen und Anziehen aus. Dafür gibt es ab Pflegegrad 2 die Pflegesachleistung.
Kann ich eine 24-Stunden-Betreuung aus dem Entlastungsbetrag bezahlen?
Nein. Der Entlastungsbetrag gilt nur für die vier im Gesetz genannten Zwecke, bei Hilfen im Alltag nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote. Welche Leistungen der Kasse bei einer Betreuung im Haushalt helfen können, klärt die Pflegeberatung.
Ändert sich der Entlastungsbetrag 2027?
Ein Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht ab 2027 Änderungen vor, unter anderem für Pflegegrad 1. Ein Gesetz ist daraus bis Ende September 2026 nicht geworden. Bis zu einer Änderung gelten die 131 Euro nach geltendem Recht.
Weiterlesen zu Pflege und Alltag
Quellen, abgerufen am 25. September 2026: Gesetzestext, Paragraf 45b SGB XI und Paragraf 45a SGB XI, zuletzt geändert am 24. Juli 2026; Bundesgesundheitsministerium, Angebote zur Unterstützung im Alltag und Pflegeneuordnungsgesetz, Entwurf; Verbraucherzentrale, Haushaltshilfe und Entlastung für pflegende Angehörige; Bundesgesundheitsministerium, Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz (PDF), Begründung zu Paragraf 45b.
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