Pflegegrad-Begutachtung vorbereiten: die sechs Bereiche, nach denen der Gutachter fragt
Bei der Pflegegrad-Begutachtung geht es nicht um Diagnosen, sondern darum, was jemand im Alltag noch selbst kann. Die Gutachterin oder der Gutachter des Medizinischen Dienstes schätzt die Selbstständigkeit in sechs Bereichen ein, von der Mobilität bis zu den sozialen Kontakten. Die Bereiche zählen unterschiedlich stark, aus den Punkten ergibt sich der Pflegegrad. Wer die sechs Bereiche kennt, kann den Alltag leichter vollständig und ehrlich schildern, ohne etwas zu vergessen und ohne zu übertreiben.
Die Gesetzesstellen sind hier vereinfacht wiedergegeben und unten verlinkt. Was ich zur Vorbereitung rate, sind Erfahrungswerte aus dem Pflegealltag, keine Gewähr für ein bestimmtes Ergebnis. Für den eigenen Fall ist die Pflegeberatung der Pflegekasse die richtige Stelle.

Die sechs Bereiche, und was dahintersteckt
Seit 2017 misst die Pflegeversicherung die Selbstständigkeit. Die Kriterien stehen in § 14 SGB XI. In Alltagssprache übersetzt, fragt der Gutachter Folgendes:
- Mobilität. Im Bett umdrehen, stabil sitzen, vom Bett in den Stuhl wechseln, sich in der Wohnung fortbewegen, Treppen steigen.
- Geistige und kommunikative Fähigkeiten. Vertraute Menschen erkennen, sich örtlich und zeitlich zurechtfinden, Gefahren erkennen, Entscheidungen treffen, einem Gespräch folgen.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Nächtliche Unruhe, Ängste, Antriebslosigkeit bei gedrückter Stimmung, Abwehr von Hilfe, Wahnvorstellungen.
- Selbstversorgung. Waschen, Duschen, Haare waschen, An- und Ausziehen, Essen und Trinken, die Toilette benutzen, mit Inkontinenz umgehen.
- Umgang mit Krankheit und Therapie. Tabletten richten und einnehmen, Blutzucker oder Blutdruck messen, Einreibungen, Verbände, Arztbesuche, Kompressionsstrümpfe.
- Alltag und soziale Kontakte. Den Tag einteilen, ruhen und schlafen, sich beschäftigen, vorausplanen, Kontakt zu anderen halten.
Was wie viel zählt
Die sechs Bereiche fließen nicht gleich stark in das Ergebnis ein. Die Gewichtung steht in § 15 SGB XI, und sie erklärt manches Ergebnis, das Familien zunächst überrascht: Wer schlecht zu Fuß ist, sich aber allein wäscht und anzieht, erreicht oft weniger Punkte als erwartet. Umgekehrt zählt die Hilfe beim Duschen und Anziehen viel.
Eine Besonderheit betrifft Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen: Von den Bereichen geistige Fähigkeiten und Verhaltensweisen wird nur der mit den höheren Punkten gewertet. Aus allen gewichteten Punkten ergibt sich eine Summe zwischen 0 und 100, und die entscheidet über den Pflegegrad.
Vorbereiten: eine Woche lang Notizen
Aus Begutachtungen kenne ich das gut: Am Tag der Begutachtung wirken viele fitter als sonst. Man hat sich angezogen, aufgeräumt, der Besuch ist ein Ereignis. Die schlechte Nacht davor, der Sturz vor drei Wochen, das Anziehen, das eine halbe Stunde dauert, kommen im Gespräch kaum vor. Deshalb lohnt sich in den Tagen vor dem Termin ein einfaches Heft auf dem Küchentisch:
Wobei wurde geholfen, wie oft, wie lange? Duschen, Anziehen, Tabletten richten, Begleitung zum Arzt. Nicht beschönigen und nicht aufbauschen, einfach aufschreiben, was war.
Was war nachts? Aufstehen zur Toilette, Unruhe, Verwirrtheit. Nächte erlebt der Gutachter in der Regel nicht mit, er erfährt nur davon, wenn jemand sie schildert.
Unterlagen bereitlegen. Medikationsplan, Arztbriefe, Krankenhausberichte, vorhandene Hilfsmittel. Wer einen Pflegedienst hat, kann dessen Dokumentation dazulegen.
Wer ist dabei? Eine vertraute Person, die den Alltag kennt. Es hilft oft, vorher abzusprechen, dass sie ergänzt, aber nicht über den Kopf hinweg redet.
Am Termin: ehrlich, auch an schlechten Tagen
Von Übertreibungen rate ich ab. Das Gutachten beruht auf dem Eindruck vor Ort und auf den Schilderungen; passen beide nicht zusammen, kann die Glaubwürdigkeit leiden. Das Gutachten ist außerdem mehr als eine Punktzahl: Nach § 18a SGB XI soll es die Grundlage für die Pflegeberatung und den Versorgungsplan sein. Wer dagegen aus Scham untertreibt, etwa bei der Inkontinenz oder bei nächtlicher Verwirrtheit, bekommt womöglich nicht die Hilfe, die nötig wäre. Ein Satz, der im Gespräch oft weiterhilft: „An guten Tagen geht es so, an schlechten so.“
Die Erstbegutachtung findet nach Angaben des Medizinischen Dienstes Bund als Hausbesuch statt, damit die Gutachterin oder der Gutachter vor Ort sehen kann, wie selbstständig jemand den Alltag gestaltet. Das Aufstehen aus dem Sessel oder der Weg ins Bad kann dabei also durchaus gezeigt werden. Ich empfehle, nichts zu erzwingen, was sonst niemand allein versuchen würde, und nicht auf Hilfsmittel zu verzichten, die im Alltag benutzt werden.
Der Ablauf vom Antrag bis zum Bescheid
Zur geplanten Pflegereform: Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, nach dem die Pflegegrade 1 bis 3 künftig zielgenauer vergeben werden sollen; für alle, die bereits einen Pflegegrad haben, soll laut Bundesgesundheitsministerium ein Bestandsschutz gelten. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht, und wer jetzt Hilfe braucht, muss mit dem Antrag aus meiner Sicht nicht auf die Reform warten.
Mit dem Bescheid kommt in der Regel auch das Gutachten. Es lohnt sich, beides in Ruhe zu lesen: Stimmen die Beobachtungen, fehlt etwas Wichtiges? Empfiehlt der Gutachter Hilfsmittel, muss die Pflegekasse nach § 18c SGB XI die Entscheidung darüber unverzüglich mitteilen. Wer mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Wie lange dafür Zeit ist und an wen er geht, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Zwei Helfer, die oft schon vor dem Bescheid gebraucht werden
Was in der Pflege oft auffällt: Das Bad ist für viele eine große Hürde, beim Aufstehen von der Toilette ebenso wie beim Schritt in die Dusche. Einen Haltegriff oder einen Aufstehbügel muss niemand bis zum Bescheid aufschieben. Weitere Modelle mit Erfahrungen aus den Bewertungen stehen auf den Seiten Haltegriffe für Senioren und Aufstehhilfe für die Toilette.
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Der Haltegriff Tiger Boston. Ein fest verschraubter Griff für Dusche, Wanne oder Flur, vielfach bewertet. Fest verschraubt ist er zum Abstützen beim Aufstehen gedacht, Saugnapfgriffe können sich dagegen lösen. Zu bedenken: Die Wand muss tragfähig sein, bei Fliesen auf Leichtbauwänden vorher fachkundig prüfen lassen.
Der Aufstehbügel RIDDER Assistent. Ein klappbarer Stützgriff neben der Toilette, der zum Hinsetzen und Aufstehen eine Hand frei macht. Zu bedenken: Er wird an der Wand befestigt und braucht seitlich Platz; bei sehr engen Bädern ist ein freistehendes Gestell die Alternative.
Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag gibt die gesetzlichen Regeln in §§ 14, 15, 18a und 18c SGB XI und die Hinweise des Medizinischen Dienstes Bund vereinfacht wieder, Stand September 2026. Er sagt nichts darüber, welcher Pflegegrad im Einzelfall vorliegt. Bei Fragen zum eigenen Bescheid helfen die Pflegeberatung der Pflegekasse, Pflegestützpunkte, Verbraucherzentralen oder eine Anwaltskanzlei für Sozialrecht.
Fragen zur Pflegegrad-Begutachtung
Nach welchen Bereichen fragt der Gutachter bei der Pflegegrad-Begutachtung?
Nach sechs Bereichen: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. So steht es in § 14 SGB XI.
Welcher Bereich zählt beim Pflegegrad am meisten?
Die Selbstversorgung mit 40 Prozent, also Waschen, Anziehen, Essen, Trinken und Toilettengang. Der Umgang mit Krankheit und Therapie zählt 20 Prozent, Alltag und Kontakte 15 Prozent, Mobilität 10 Prozent. Von den geistigen Fähigkeiten und den Verhaltensweisen wird nur der höhere Wert mit 15 Prozent gewertet.
Wie viele Punkte braucht man für Pflegegrad 1?
Mindestens 12,5 Gesamtpunkte. Pflegegrad 2 beginnt bei 27 Punkten, Pflegegrad 3 bei 47,5, Pflegegrad 4 bei 70 und Pflegegrad 5 bei 90 Punkten. Die Werte stehen in § 15 SGB XI.
Findet die Begutachtung immer zu Hause statt?
Die Erstbegutachtung findet laut Medizinischem Dienst Bund derzeit immer als Hausbesuch statt. Spätere Begutachtungen können auch telefonisch oder per Videotelefonat stattfinden.
Sollte ein Angehöriger bei der Begutachtung dabei sein?
Ich empfehle es. Ältere Menschen zeigen sich im Gespräch mit Fremden oft von ihrer besten Seite. Wer den Alltag kennt, kann ergänzen, was an schlechten Tagen oder nachts passiert, nach vorheriger Absprache und ohne über den Kopf hinweg zu reden.
Soll man bei der Begutachtung übertreiben?
Davon rate ich ab. Ich empfehle, den Alltag so zu schildern, wie er ist, auch an schlechten Tagen. Übertreibungen können Glaubwürdigkeit kosten, und das Gutachten soll nach § 18a SGB XI die Grundlage für Beratung und Versorgungsplanung sein. Wer aus Scham untertreibt, bekommt womöglich nicht die Hilfe, die nötig ist.
Wie lange dauert es bis zum Bescheid?
Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich entscheiden (Stand September 2026). Das Gutachten wird mit dem Bescheid übersandt, sofern man dem nicht widerspricht.
Was kann man tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig ausfällt?
Gegen den Bescheid ist ein Widerspruch möglich. Die Frist und die Stelle stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Hilfe bieten die Pflegeberatung der Kasse, Pflegestützpunkte und Verbraucherzentralen. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Weiterlesen: Pflege zu Hause organisieren
Quellen, abgerufen am 25. September 2026: Gesetze im Internet, § 14 SGB XI, Begriff der Pflegebedürftigkeit; Gesetze im Internet, § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit; Gesetze im Internet, § 18a SGB XI, Begutachtungsverfahren; Gesetze im Internet, § 18c SGB XI, Entscheidung über den Antrag; Medizinischer Dienst Bund, Fragen und Antworten zur Pflegebegutachtung.
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